Satzung

§ 1 – Name und Sitz

1)Für das Gebiet des Altkreises Aschendorf-Hümmling wurde am 19.11.1950 ein Feuerwehrverband gegründet. Auf Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28.06.1998 wurde der Verband in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Papenburg eingetragen und führt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Aschendorf-Hümmling e.V.“ Mit Änderung der Zuständigkeiten wird das Vereinsregister nunmehr beim Amtsgericht Osnabrück, Vereinsregisternummer 150260 geführt.
 
2)Der Sitz des Verbandes richtet sich nach Wohnsitz des Verbandsvorsitzenden.

§ 2 – Zweck

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und arbeitet auf demokratischer und überparteilicher Grundlage.

Der Verband bezweckt die gemeinnützige Verbindung der freiwilligen Feuer-wehren zur Förderung des Feuerwehrwesens im Altkreis Aschendorf-Hümmling und im Landkreis Emsland durch:

1) die Fürsorge und aktive Förderung auf dem Gebiet der Unfallverhütung, der Unfallsicherung und sonstigen Einrichtungen;
 
2) die Mitwirkung in Angelegenheiten freiwilliger Feuerwehren mit allen am Brandschutz und Hilfeleistungen interessierten und verantwortlichen Stellen und Organisationen;
 
3) die Betreuung seiner Mitglieder mit und gegenüber den Trägern des Feuerschutzes;
 
4) die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere auch bei der Durchführung von Aus- und Fortbildung;
 
5) die Unterhaltung enger kameradschaftlicher Beziehungen unter den freiwilligen Feuerwehren;
 
6) die Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehren sowie verbundenen Behörden und Organisation mit Sicherheitsaufgaben - BOS;
 
7) die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit durch den Pressewart sowie die Brandschutzerziehung /-aufklärung nach den jeweiligen Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes;
 
8) die Förderung der Nachwuchsarbeit und Gewinnung von Mitgliedern.

Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende Zwecke, politische oder religiöse Betätigung sind ausgeschlossen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Kreisfeuerwehrverband Aschendorf-Hümmling besteht aus:

1) den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren im Altkreis Aschendorf-Hümmling;
2) den Mitgliedern anerkannter Werkfeuerwehren im Altkreis Aschendorf-Hümmling;
3) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehren und Kinderfeuerwehren;
4) den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilungen;
5) den Mitgliedern der Feuerwehrmusikzüge;
6) den vom Vorstand ernannten Ehrenmitgliedern.

§ 4 – Organe

Die Organe des Kreisfeuerwehrverbandes Aschendorf-Hümmling sind:

1) die Delegiertenversammlung;
2) der Verbandsvorstand;
3) der Geschäftsführer.

§ 5 – Delegiertenversammlung

1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Ortsbrandmeistern und den Stellvertretern der freiwilligen Feuerwehren, den Leitern der Werkfeuerwehren und ihren Stellvertretern und dem Vorstand zusammen.

2) Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Verbandes.
Die Delegiertenversammlung wird bei Bedarf vom Verbandsvorsitzenden einberufen. Geladen wird, sofern eine versandfähige Adresse des Delegierten angegeben wurde, per E-Mail, mindestens eine Woche vor der Ver-sammlung unter Angabe der Tagesordnung; andernfalls postalisch.

3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Delegierten dieses unter Angabe des Einberufungsgrundes beantragen.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.

5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten.
Über das Verfahren der Abstimmung entscheidet die Delegiertenversammlung. Der Schriftführer führt ein schriftliches Protokoll und unter-zeichnet es.

6) Die unübertragbare Zuständigkeit der Delegiertenversammlung erstreckt sich auf:

a) die Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
b) Die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    (Ehrenmitglieder § 3 (5) vom Vorstand);
c) Satzungsänderungen;
d) Auflösung des Verbandes;
e) Wahl des Verbandsvorsitzenden;
f) Wahl des stellvertretenden Verbandsvorsitzenden;
g) Wahl des Geschäftsführers;
h) Wahl des Schriftführers;
i) Wahl des Pressewartes.

§ 6 – Verbandsvorstand

1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
 
a)dem Verbandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden;

b) dem Geschäftsführer;

c) dem Schriftführer;

d) dem Pressewart;

e) je einem Beisitzer aus den Feuerwehren der Städte und Gemeinden (Stadt- bzw. Gemeindefeuerwehr) und Werkfeuerwehren (die Werkfeuerwehren wählen aus ihren Reihen einen Vertreter, je 5 Werkfeuerwehren ein Vertreter), ebenso wie dem Kreisfeuerwehrbereitschaftsführer Emsland Nord, den Leitern der Technischen Einsatzleitung Emsland Nord sowie des CBRN-Zuges Emsland Nord als Beisitzer.

Bei Beratungsbedarf sind die Fachbereichsleiter auf Landkreisebene, sofern sie aus dem Verbandsgebiet stammen, als kooptierte Mitglieder hinzuzuziehen.

2) Der Verbandsvorsitzende soll nach Möglichkeit der Leiter des Brandschutzabschnittes Emsland Nord sein. Der Vorstand wird für die Dauer von sechs Jahren gewählt.

3) Der Vorstand ist mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu seiner Sitzung schriftlich zu laden.

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der ordnungsgemäß geladenen Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
 
5) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, er ist Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Ist der Verbandsvorsitzende verhindert, wird er durch den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden vertreten. Sollte auch der Stellvertreter verhindert sein, ist der Geschäftsführer entsprechend vertretungsberechtigt.
 
6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
 
a) Vorbereitung über vorliegende Anträge zur Delegiertenversammlung;
 
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Geschäftsführers;
 
c) Wahl von zwei Kassenprüfern und Entgegennahme deren Berichte;
 
d) Entlastung der Geschäftsführung;
 
e) Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die den Verbandszweck und das Feuerwehrwesen betreffen.

§ 7 – Geschäftsführung

1) Der Geschäftsführer wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er sollte nach Möglichkeit keine Person sein, die gem. § 6 Ziffer 1 a)-b) u. d) dem Vorstand schon angehört.
 
2) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Verbandes ordnungsgemäß zu führen. Über das Kassengeschehen des Verbandes sind Aufzeichnungen zu führen. Die Auszahlungen sind vom Verbandsvorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Verbandsvorsitzenden freizugeben. Der Vorstand kann den Geschäftsführer ermächtigen, Zahlungen bis 500 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer ohne Anweisung des Vorsitzenden vorzunehmen.

§ 8 – Mittel

1) Die Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes werden aufgebracht durch jährliche Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden nach dem jeweiligen Stand der Mitgliederzahl von den Gemeinden bzw. von den zuständigen Unternehmen der Werkfeuerwehrangehörigen erhoben. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird jeweils nach den Erfordernissen zur Deckung der Unkosten vom Vorstand beraten und festgesetzt.

2) Der Kreisfeuerwehrverband wird ehrenamtlich geführt. Alle übernommenen Ämter in den Organen des Kreisfeuerwehrverbandes sind ehrenamtlich.

§ 9 - Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Im Falle der Auflösung soll das Verbandsvermögen an den Landkreis Emsland, der die Mittel unmittelbar und ausschließ-lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, übertragen werden.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlußfassung durch die Delegiertenversammlung in Kraft.

Sögel, den 07.09.2019